§ 4 Verhalten im Geltungsbereich der Verordnung
§ 5 Verbote
§ 6 Zuwiderhandlungen
§ 7 Sprachliche Gleichstellung
§ 8 Ausnahmeregelungen
§ 9 Schlussbestimmung
Aufgrund der §§ 27 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse
der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz -OBG-) in der zur Zeit
geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Gelsenkirchen am 23.03.2006
folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten
Versammlungsstätten und Anlagen der Glückauf-Kampfbahn, sowie für
die Haltestellen "Ernst-Kuzorra-Platz" der öffentlichen
Verkehrsmittel unter der Unterführung der BAB A 42, den "Ernst-Kuzorra-Platz"
ebenso wie für die daneben gelegene Freifläche, die Caubstraße von
der Einmündung "Am Schalker Bahnhof" bis zur Einmündung der
"Kurt-Schumacher-Straße" sowie die für die Veranstaltungen
bereitgestellte Parkplatzanlage "public viewing" an der
Uechtingstraße. Der Geltungsbereich ist im beigefügten Lageplan, der
Bestandteil dieser Verordnung ist, mit einer durchgehenden Linie
gekennzeichnet.
(2) Die Ordnungsbehördliche Verordnung gilt zeitlich befristet vom
28. Mai 2006 bis zum 23. Juli 2006.
§ 2
Einlassverfahren
(1) Besucher, gegen die ein für Sportveranstaltungen örtlich oder
bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist, sind
vom Betreten der Stadionanlage ausgeschlossen. Sie werden vom
Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers, von den Dienstkräften
der Ordnungsbehörden oder von der Polizei zurückgewiesen oder aus
der Glückauf-Kampfbahn verwiesen, wenn sie dort angetroffen werden.
(2) Besucher, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol oder
Drogen stehen, Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 5
mitführen und mit deren Sicherstellung durch den Kontroll- und
Ordnungsdienst des Betreibers nicht einverstanden sind, sind
ebenfalls ausgeschlossen. Generell vom Zutritt zur
Glückauf-Kampfbahn sind Besucher ausgeschlossen, bei denen ein
Alkoholgehalt von mehr als 1,6 Promille festgestellt wird.
(3) Gegenüber Besuchern, die auf Grund ihres Verhaltens oder
sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtig sind, dass gegen
sie für Sportveranstaltungen örtlich oder bundesweit ein wirksames
Stadionverbot ausgesprochen worden ist oder dass sie unter dem
Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen, Waffen oder gefährliche
Gegenstände im Sinne des § 5 mit sich führen, ist der Kontroll- und
Ordnungsdienst des Betreibers mit deren Zustimmung berechtigt, bei
ihnen zur Klärung des Sachverhaltes Nachschau in Kleidungsstücken
und Behältnissen zu halten, Feststellungen zur Alkohol- oder
Drogenbeeinflussung auch mit Einsatz technischer Mittel zu treffen
sowie die Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu
überprüfen.
(4) Wer die Zustimmung nach Absatz 3 nicht erteilt, wird vom
Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers, von den Dienstkräften
der Ordnungsbehörden oder der Polizei vom Betreten des
eingefriedeten Veranstaltungsbereiches der Glückauf-Kampfbahn
ausgeschlossen und zurückgewiesen oder aus dem eingefriedeten
Veranstaltungsbereich der Glückauf-Kampfbahn verwiesen, wenn er dort
angetroffen wird.
§ 3
Zugelassener Personenkreis bei kommerziellen Veranstaltungen
(1) Jeder Besucher ist beim Betreten der Glückauf-Kampfbahn
verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers, den
Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder der Polizei seine
Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert
vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) In dem eingefriedeten Veranstaltungsbereich der
Glückauf-Kampfbahn dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine
gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit
sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die
Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten
oder Berechtigungsausweise sind auf Verlangen dem Kontroll- und
Ordnungsdienst des Betreibers, den Dienstkräften der
Ordnungsbehörden oder der Polizei vorzuweisen und zur Überprüfung
auszuhändigen.
§ 4
Verhalten im Geltungsbereich der Verordnung
(1) Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung hat sich jeder
so zu verhalten, dass weder andere Personen noch Gegenstände von
bedeutendem Wert gefährdet, beschädigt oder -mehr als nach den
Umständen unvermeidbar- behindert oder belästigt werden.
(2) Jedermann hat den Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes
des Betreibers, der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei,
der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge
zu leisten.
(3) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
§ 5
Verbote
(1) Besuchern, die sich im Geltungsbereich dieser
Ordnungsbehördlichen Verordnung befinden, ist das Mitführen
folgender Sachen untersagt:
- Waffen sowie andere gefährliche Gegenstände, die auch geeignet
sind, Verletzungen zu verursachen oder hervorzurufen;
- Schutzwaffen bzw. -kleidung oder Gegenstände, die als
Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind,
Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen
abzuwehren;
- Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare
Flüssigkeiten oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder
gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche
Taschenfeuerzeuge;
- Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material
hergestellt sind;
- sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten,
Reisekoffer;
- Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver,
Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
- Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die
länger sind als zwei Meter oder deren Durchmesser größer ist als
drei cm;
- mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente;
- Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung;
- Laser-Pointer;
- alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 %
vol.;
- Drogen;
- Tiere, mit Ausnahme von Blindenführhunden und
Behindertenbegleithunden;
- gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches,
antisemitisches sowie rechts- und linksradikales Propagandamaterial;
- sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von
Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt
sind;
- Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt
sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
(2) Den Besuchern ist weiterhin verboten:
- nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten
und Einrichtungen,
insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen
der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste,
Maste aller Art, Dächer einschließlich etwaiger Abspannvorrichtungen
und Verankerungen, Bäume, Hecken oder Straßenbegleitgrün sowie
Pflanzflächen jeglicher Art zu besteigen oder zu übersteigen;
- Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet
sind, zu
betreten, sowie Standorte oder Plätze zu belegen, die der
Veranstalter nicht für den Aufenthalt von Besuchern vorgesehen hat;
- das Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen;
- das Nächtigen;
- Sitzbänke zu besteigen;
- sichtbehindernde Transparente mit dem Zweck, unerlaubte
Handlungen zu verdecken, zu entrollen;
- mit Gegenständen zu werfen;
- Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer,
Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände
abzubrennen;
- ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und
die privatrechtliche
Gestattung des Betreibers Waren oder Eintrittskarten feilzubieten
und zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen
durchzuführen;
- bauliche Anlagen, Einrichtungen, Bäume oder Wege zu beschriften,
zu bemalen, zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere
Weise zu beschädigen;
- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die
Stadionanlage in
anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen
von Sachen, zu verunreinigen;
- gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche,
antisemitische sowie rechts- und linksradikale Parolen zu äußern
oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen,
Gesten oder sonstiges Verhalten zu diskriminieren;
- in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf
gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern,
teilzunehmen;
- Waffen oder Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von
Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind,
mit sich zu führen.
(3) Es ist verboten, Sachen, die im Geltungsbereich dieser
Verordnung nicht mitgeführt werden dürfen, dort feilzubieten, zu
verkaufen oder in sonstiger Weise anderen zu überlassen.
(4) Es ist ferner verboten, Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und
Fahrwege,
einzuengen und Verkaufsstände auf Grünflächen aufzustellen.
(5) Ebenso ist es verboten, sich im Umfeld und bei Veranstaltungen
im Sinne dieser Verordnung mit anderen zusammenzurotten. Eine
Zusammenrottung liegt vor, wenn mehrere Personen zu einem
gemeinschaftlichen Handeln mit erkennbarem Willen auf Störung des
öffentlichen Friedens zusammentreten.
§ 6
Zuwiderhandlungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
der Vorschrift des § 5 Abs. 1
- Waffen sowie andere gefährliche Gegenstände, die auch geeignet
sind Verletzungen zu verursachen oder hervorzurufen;
- Schutzwaffen bzw. -kleidung oder Gegenstände, die als
Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind,
Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen
abzuwehren;
- Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare
Flüssigkeiten oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder
gesundheitsschädigende Gase;
- Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material
hergestellt sind;
- sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten,
Reisekoffer;
- Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver,
Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
- Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder länger
sind als zwei
Meter oder deren Durchmesser größer ist als drei cm;
- mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente;
- Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung;
- Laser-Pointer;
- alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 %
vol.;
- Drogen;
- Tiere, mit Ausnahme von Blindenführhunden und
Behindertenbegleithunden;
- sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von
Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt
sind;
- Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu
bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu
verhindern, mit sich führt.
(2) Ordnungswidrig handelt ebenso, wer entgegen der Vorschrift des §
5 Abs. 2-5
- nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und
Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern,
Mauerbrüstungen, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen,
Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Maste aller Art, Dächer
einschließlich etwaiger Abspannvorrichtungen und Verankerungen,
Bäume, Hecken oder Straßenbegleitgrün sowie Pflanzflächen jeglicher
Art besteigt oder übersteigt;
- Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet
sind, betritt, sowie Standorte oder Plätze belegt, die der
Veranstalter nicht für den Aufenthalt von Besuchern vorgesehen hat;
- Gegenstände aufstellt, anbringt oder lagert;
- nächtigt;
- Sitzbänke besteigt;
- sichtbehindernde Transparente mit dem Zweck, unerlaubte
Handlungen zu verdecken, entrollt;
- mit Gegenständen wirft;
- Feuer entzündet, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer,
Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände
abbrennt;
- ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und
die privatrechtliche
Gestattung des Betreibers Waren oder Eintrittskarten feilbietet und
verkauft, Drucksachen verteilt oder Sammlungen durchführt;
- bauliche Anlagen, Einrichtungen, Bäume oder Wege beschriftet,
bemalt, beklebt, zerkratzt, verätzt oder in anderer Weise
beschädigt;
- außerhalb der Toiletten die Notdurft verrichtet oder die durch
den Geltungsbereich dieser Verordnung erfassten Anlagen in anderer
Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von
Sachen, verunreinigt;
- in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf
gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern,
teilnimmt;
- Sachen, die Besucher der Arena nicht mitbringen dürfen, im
Stadionbereich verkauft oder in sonstiger Weise Dritten überlässt;
- Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege einengt oder
Verkaufsstände auf Grünflächen aufstellt;
- sich bei Veranstaltungen mit anderen zusammenrottet.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Anordnungen des Kontroll- und
Ordnungsdienstes des Betreibers, der Dienstkräfte der
Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes
oder des Stadionsprechers nicht befolgt oder entgegen der Vorschrift
des § 4 Abs. 3 Auf- und Abgänge oder Rettungswege versperrt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens
fünf Euro und höchstens eintausend Euro nach den Bestimmungen des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden
Fassung geahndet werden.
(5) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt/in
Gewahrsam genommen und, soweit sie für ein ordnungswidrigkeiten-
oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel
benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen für die Abnahme
zurückgegeben.
Ausgenommen von der Rückgabe sind Gegenstände aus § 5 Absatz 1
Buchstabe a), b), f), l), n).
Besteht der Verdacht, dass Besucher eine strafbare Handlung begangen
haben, wird Anzeige erstattet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit
kann Anzeige erstattet werden.
§ 7
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher
und in weiblicher Form.
§ 8
Ausnahmeregelungen
Über die Erteilung von Ausnahmen der Verbote nach § 5 entscheidet
die Stadt als Ordnungsbehörde im Einzelfall auf vorherigen
schriftlichen Antrag des Betreibers. Die Genehmigung ist stets unter
Widerrufsvorbehalt zu erteilen. Sie kann befristet und mit
Bedingungen und Auflagen verbunden sein.
§ 9
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in
Kraft.
Gelsenkirchen, 04. April 2006
Frank Baranowski Oberbürgermeister