Fanfest-Ordnung

        

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"Fanfest-Ordnung"

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Gelsenkirchen
über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
im Bereich der Glückauf-Kampfbahn sowie
des Parkplatzes "public viewing" an der Uechtingstraße
vom 04.04.2006

 

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Einlassverfahren

§ 3 Zugelassener Personenkreis bei kommerziellen Veranstaltungen

§ 4 Verhalten im Geltungsbereich der Verordnung

§ 5 Verbote

§ 6 Zuwiderhandlungen

§ 7 Sprachliche Gleichstellung

§ 8 Ausnahmeregelungen

§ 9 Schlussbestimmung

Aufgrund der §§ 27 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz -OBG-) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Gelsenkirchen am 23.03.2006 folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen der Glückauf-Kampfbahn, sowie für die Haltestellen "Ernst-Kuzorra-Platz" der öffentlichen Verkehrsmittel unter der Unterführung der BAB A 42, den "Ernst-Kuzorra-Platz" ebenso wie für die daneben gelegene Freifläche, die Caubstraße von der Einmündung "Am Schalker Bahnhof" bis zur Einmündung der "Kurt-Schumacher-Straße" sowie die für die Veranstaltungen bereitgestellte Parkplatzanlage "public viewing" an der Uechtingstraße. Der Geltungsbereich ist im beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Verordnung ist, mit einer durchgehenden Linie gekennzeichnet.

(2) Die Ordnungsbehördliche Verordnung gilt zeitlich befristet vom 28. Mai 2006 bis zum 23. Juli 2006.

§ 2

Einlassverfahren

(1) Besucher, gegen die ein für Sportveranstaltungen örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist, sind vom Betreten der Stadionanlage ausgeschlossen. Sie werden vom Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers, von den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder von der Polizei zurückgewiesen oder aus der Glückauf-Kampfbahn verwiesen, wenn sie dort angetroffen werden.

(2) Besucher, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen, Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 5 mitführen und mit deren Sicherstellung durch den Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers nicht einverstanden sind, sind ebenfalls ausgeschlossen. Generell vom Zutritt zur Glückauf-Kampfbahn sind Besucher ausgeschlossen, bei denen ein Alkoholgehalt von mehr als 1,6 Promille festgestellt wird.

(3) Gegenüber Besuchern, die auf Grund ihres Verhaltens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtig sind, dass gegen sie für Sportveranstaltungen örtlich oder bundesweit ein wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist oder dass sie unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen, Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 5 mit sich führen, ist der Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers mit deren Zustimmung berechtigt, bei ihnen zur Klärung des Sachverhaltes Nachschau in Kleidungsstücken und Behältnissen zu halten, Feststellungen zur Alkohol- oder Drogenbeeinflussung auch mit Einsatz technischer Mittel zu treffen sowie die Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu überprüfen.

(4) Wer die Zustimmung nach Absatz 3 nicht erteilt, wird vom Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers, von den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder der Polizei vom Betreten des eingefriedeten Veranstaltungsbereiches der Glückauf-Kampfbahn ausgeschlossen und zurückgewiesen oder aus dem eingefriedeten Veranstaltungsbereich der Glückauf-Kampfbahn verwiesen, wenn er dort angetroffen wird.

§ 3

Zugelassener Personenkreis bei kommerziellen Veranstaltungen

(1) Jeder Besucher ist beim Betreten der Glückauf-Kampfbahn verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder der Polizei seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(2) In dem eingefriedeten Veranstaltungsbereich der Glückauf-Kampfbahn dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten oder Berechtigungsausweise sind auf Verlangen dem Kontroll- und Ordnungsdienst des Betreibers, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder der Polizei vorzuweisen und zur Überprüfung auszuhändigen.

§ 4

Verhalten im Geltungsbereich der Verordnung

(1) Innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung hat sich jeder so zu verhalten, dass weder andere Personen noch Gegenstände von bedeutendem Wert gefährdet, beschädigt oder -mehr als nach den Umständen unvermeidbar- behindert oder belästigt werden.

(2) Jedermann hat den Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Betreibers, der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten.

(3) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

§ 5

Verbote

(1) Besuchern, die sich im Geltungsbereich dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung befinden, ist das Mitführen folgender Sachen untersagt:

  1. Waffen sowie andere gefährliche Gegenstände, die auch geeignet sind, Verletzungen zu verursachen oder hervorzurufen;
  2. Schutzwaffen bzw. -kleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren;
  3. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare Flüssigkeiten oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
  4. Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind;
  5. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
  6. Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
  7. Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger sind als zwei Meter oder deren Durchmesser größer ist als drei cm;
  8. mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente;
  9. Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung;
  10. Laser-Pointer;
  11. alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol.;
  12. Drogen;
  13. Tiere, mit Ausnahme von Blindenführhunden und Behindertenbegleithunden;
  14. gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches, antisemitisches sowie rechts- und linksradikales Propagandamaterial;
  15. sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind;
  16. Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

(2) Den Besuchern ist weiterhin verboten:

  1. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Maste aller Art, Dächer einschließlich etwaiger Abspannvorrichtungen und Verankerungen, Bäume, Hecken oder Straßenbegleitgrün sowie Pflanzflächen jeglicher Art zu besteigen oder zu übersteigen;
  2. Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet sind, zu betreten, sowie Standorte oder Plätze zu belegen, die der Veranstalter nicht für den Aufenthalt von Besuchern vorgesehen hat;
  3. das Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen;
  4. das Nächtigen;
  5. Sitzbänke zu besteigen;
  6. sichtbehindernde Transparente mit dem Zweck, unerlaubte Handlungen zu verdecken, zu entrollen;
  7. mit Gegenständen zu werfen;
  8. Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen;
  9. ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und die privatrechtliche Gestattung des Betreibers Waren oder Eintrittskarten feilzubieten und zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen;
  10. bauliche Anlagen, Einrichtungen, Bäume oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Weise zu beschädigen;
  11. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Stadionanlage in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen;
  12. gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische sowie rechts- und linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen, Gesten oder sonstiges Verhalten zu diskriminieren;
  13. in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen;
  14. Waffen oder Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich zu führen.

(3) Es ist verboten, Sachen, die im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mitgeführt werden dürfen, dort feilzubieten, zu verkaufen oder in sonstiger Weise anderen zu überlassen.

(4) Es ist ferner verboten, Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege, einzuengen und Verkaufsstände auf Grünflächen aufzustellen.

(5) Ebenso ist es verboten, sich im Umfeld und bei Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung mit anderen zusammenzurotten. Eine Zusammenrottung liegt vor, wenn mehrere Personen zu einem gemeinschaftlichen Handeln mit erkennbarem Willen auf Störung des öffentlichen Friedens zusammentreten.

§ 6

Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Vorschrift des § 5 Abs. 1

  1. Waffen sowie andere gefährliche Gegenstände, die auch geeignet sind Verletzungen zu verursachen oder hervorzurufen;
  2. Schutzwaffen bzw. -kleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren;
  3. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare Flüssigkeiten oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase;
  4. Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind;
  5. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
  6. Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
  7. Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder länger sind als zwei Meter oder deren Durchmesser größer ist als drei cm;
  8. mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente;
  9. Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung;
  10. Laser-Pointer;
  11. alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol.;
  12. Drogen;
  13. Tiere, mit Ausnahme von Blindenführhunden und Behindertenbegleithunden;
  14. sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind;
  15. Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern, mit sich führt.

(2) Ordnungswidrig handelt ebenso, wer entgegen der Vorschrift des § 5 Abs. 2-5

  1. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Maste aller Art, Dächer einschließlich etwaiger Abspannvorrichtungen und Verankerungen, Bäume, Hecken oder Straßenbegleitgrün sowie Pflanzflächen jeglicher Art besteigt oder übersteigt;
  2. Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet sind, betritt, sowie Standorte oder Plätze belegt, die der Veranstalter nicht für den Aufenthalt von Besuchern vorgesehen hat;
  3. Gegenstände aufstellt, anbringt oder lagert;
  4. nächtigt;
  5. Sitzbänke besteigt;
  6. sichtbehindernde Transparente mit dem Zweck, unerlaubte Handlungen zu verdecken, entrollt;
  7. mit Gegenständen wirft;
  8. Feuer entzündet, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abbrennt;
  9. ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und die privatrechtliche Gestattung des Betreibers Waren oder Eintrittskarten feilbietet und verkauft, Drucksachen verteilt oder Sammlungen durchführt;
  10. bauliche Anlagen, Einrichtungen, Bäume oder Wege beschriftet, bemalt, beklebt, zerkratzt, verätzt oder in anderer Weise beschädigt;
  11. außerhalb der Toiletten die Notdurft verrichtet oder die durch den Geltungsbereich dieser Verordnung erfassten Anlagen in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, verunreinigt;
  12. in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt;
  13. Sachen, die Besucher der Arena nicht mitbringen dürfen, im Stadionbereich verkauft oder in sonstiger Weise Dritten überlässt;
  14. Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege einengt oder Verkaufsstände auf Grünflächen aufstellt;
  15. sich bei Veranstaltungen mit anderen zusammenrottet.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Betreibers, der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder des Stadionsprechers nicht befolgt oder entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 3 Auf- und Abgänge oder Rettungswege versperrt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung geahndet werden.

(5) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt/in Gewahrsam genommen und, soweit sie für ein ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen für die Abnahme zurückgegeben.

Ausgenommen von der Rückgabe sind Gegenstände aus § 5 Absatz 1 Buchstabe a), b), f), l), n).

Besteht der Verdacht, dass Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird Anzeige erstattet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann Anzeige erstattet werden.

 

§ 7

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und in weiblicher Form.

§ 8

Ausnahmeregelungen

Über die Erteilung von Ausnahmen der Verbote nach § 5 entscheidet die Stadt als Ordnungsbehörde im Einzelfall auf vorherigen schriftlichen Antrag des Betreibers. Die Genehmigung ist stets unter Widerrufsvorbehalt zu erteilen. Sie kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden sein.

§ 9

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.

 

Gelsenkirchen, 04. April 2006

Frank Baranowski Oberbürgermeister

 


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